Kommentare zu Kapitel VII
Die Mitarbeit am KAPITEL VII – BUNDESREGIERUNG des GesellschaftsFAIRtrags ist zur Kommentierung freigeschaltet. Bitte geben Sie den Artikel an, den Sie kommentieren möchten oder machen Sie einen Vorschlag zu einem neuen Artikel zum Thema Grundrechte. Wichtig: Wir bitten in dieser Phase nur noch um kurze Vorschläge und Bemerkungen, was eventuell fehlen oder widersprüchlich sein könnte!
Den genauen Wortlaut der aktuellen Vorlage des Kapitels Bundesregierung können Sie hier noch einmal nachlesen:
Art. 29 Organisation und Aufgabe der Bundesregierung
Art. 30 Wahl, Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder
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Art.: 30, Punkt 7: Ist unnötig, und muss komplett weg.
Artikel 29
Punkt 4
Die amtierende Bundesregierung wird alle 2 Jahre durch eine Volksabstimmung in Ihrem Wirken bewertet. Bei einer Bestätigung unter XX % der Abstimmungsberechtigten sind Neuwahlen anzusetzen. (Gegenfalls eine Karenzzeit für mögliche Besserung einführen?)
Kommentare zu Kapitel VII
Art. 30 Wahl, Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder
Punkt 2: Die Wahl erfolgt durch das Parlament. Ändern auf, die Wahl erfolgt durch das Volk
Punkt 7: komplett raus