Kapitel XI

Kommentare zum Kapitel XI

Die Mitarbeit am KAPITEL XI – RECHTSPFLEGE des GesellschaftsFAIRtrags ist abgeschlossen, die eingereichten Vorschläge werden in eine neue Version des GesellschaftsFAIRtrags eingearbeitet.

Den genauen Wortlaut der aktuellen Vorlage des Kapitels Rechtspflege können Sie hier noch einmal nachlesen:

Art. 39 Rechtsstaatlichkeit
Art. 40
Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative – 1. Version
Art. 40 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative – 2. Version
Art. 41
Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwälte

3 Gedanken zu „Kapitel XI“

  1. Art. 40
    Ich stimme der 2. Version zu.
    (6) Alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen sind verboten.

    Art. 41
    (5) Alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen sind verboten.

  2. Art. 40 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative – 1. Version und auch 2. Version
    (5) Nichtstaatliche Gerichte und Ausnahmegerichte sind erboten.
    Verboten statt erboten
    (6) Richter gehören keiner Partei an. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen offen zu legen.
    Alle die Verbindungen sollen Verboten sein
    (9) Die Strafgerichtsbarkeit darf zur Findung eines Urteils eine Jury aus Geschworenen einsetzen.
    Muss zur Findung und mindestens zwei eine Jury aus Geschworenen einsetzen

    Art. 40 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten Judikative – 2. Version
    (8) Die Tätigkeit der Richter ist so vergütet, dass eine Unabhängigkeit besteht. Die Besoldung ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich.
    Die Besoldung kann regional angepasst werden

    Art. 41 Wahlen, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwälte
    (5) Staatsanwälte gehören keiner Partei an. Sie sind verpflichtet, alle ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessengruppen offen zu legen.
    Alle die Verbindungen sollen verboten werden
    (7) Die Tätigkeit der Staatsanwälte ist so vergütet, dass eine Unabhängigkeit besteht. Die Besoldung ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich.
    Die Besoldung kann regional angepasst werden

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