Kapitel XIII Friedenssicherung

Kommentare zu Kapitel XIII

Die Mitarbeit am KAPITEL XIII – FRIEDENSSICHERUNG des GesellschaftsFAIRtrags ist nun zur Kommentierung freigeschaltet. Bitte geben Sie den Artikel an, den Sie kommentieren möchten oder machen Sie einen Vorschlag zu einem neuen Artikel zum Thema Friedenssicherung. Wichtig: Wir bitten in dieser Phase nur noch um kurze Vorschläge und Bemerkungen, was eventuell fehlen oder widersprüchlich sein könnte!

Den genauen Wortlaut der aktuellen Vorlage des Kapitels Friedenssicherung können Sie hier noch einmal nachlesen:

Art. 49 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Friedenssicherung

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8 Gedanken zu „Kapitel XIII Friedenssicherung“

  1. Waffenlieferungen ins Ausland – betrifft das auch Waffenfabriken und Militärangehörige?
    Bisher ist das im Text nicht erwähnt.

  2. ergänzen Artikel 49 (6) Fremden Staaten sind auf deutschem Staatsgebiet die Einrichtung und der Betrieb militärischer Einrichtungen, sämtliche Truppenbewegungen …

  3. (3) Alle Deutsche haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Pflicht, sich für ein Jahr in den Dienst der sozialen Gemeinschaft zu stellen – alternativ gilt die freiwillige Rekrutierung zum Militärdienst. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

  4. Art. 43 (3): Frauen sollten die Wahl haben, falls sie früh Mutter sind, zuhause ihre Kinder zu erziehen. Heutzutage ein Kind in die KiTa abzugeben, kann eine schwere Entscheidung sein.

  5. Einen Artikel: Alles was in den Luftraum (Chemtrail) Deutschland ausgebracht werden soll und Wettermanipulation (Geo-Engineering) muss deklariert werden, und wissenschaftlich belegt und Lebensfördern sein, über die Zulassung oder Genehmigung soll ein Rat von Wissenschaftler unabhängig von Wirtschaft und Politik darüber entscheiden, der von dem Volk gewählt wird.

    Einen Artikel: Ziel ist die genmanipulierten Saaten auf Dauer durch die Ursaaten wieder zu ersetzen. Alles was an Veränderung vom Genom und chemischer Veränderung an Lebensmittel vorgenommen werden soll muss deklariert werden. Die Forschung, Erzeugung und Aussaat so wie die Produktion von Ursaaten und Urgetreide soll vorrangig und nachhaltig gefördert werden. Über die Zulassung oder Genehmigung soll ein Rat von Wissenschaftler unabhängig von Wirtschaft und Politik darüber entscheiden, der von dem Volk gewählt wird.

  6. Art. 48 (6) Der Verbleib in der WHO ist nach den letzten Vorkommnissen nicht zu diskutieren. Der Austritt aus der UN (!) , von der die WHO nur ein Teil ist, ist nicht verhandelbar und sollte unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesellschaftsfairtrages umgesetzt werden.

  7. XII. Friedenssicherung und Katastrophenschutz

    Der Staat muss den Katastrophenschutz unterstützen auf regionaler und kommunaler Ebene. Die Einsatzleitung obliegt auf kommunaler Ebene. Dies sehr wichtig ist, da man nur am und im Einsatzort die richtige Entscheidung treffen kann.

  8. Kommentare zu Kapitel XII
    XVI. FRIEDENSSICHERUNG
    Art. 43 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Friedenssicherung
    Punkt 3: Die “Pflicht” komplett raus. “Der Freie Wille ist unantastbar.”

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