Kapitel XVI

Kommentare zum Kapitel XVI

Die Mitarbeit am KAPITEL XVI VERFASSUNGSÄNDERUNGEN des GesellschaftsFAIRtrags ist nun zur Kommentierung freigeschaltet. Bitte geben Sie den Artikel an, den Sie kommentieren möchten oder machen Sie einen Vorschlag zu einem neuen Artikel zum Thema Verfassungsänderungen. Wichtig: Wir bitten in dieser Phase nur noch um kurze Vorschläge und Bemerkungen, was eventuell fehlen oder widersprüchlich sein könnte!

Den genauen Wortlaut der aktuellen Vorlage des Kapitels Verfassungsänderungen (Übergangsregelungen) können Sie hier noch einmal nachlesen:

Art. 53 Änderung der Verfassung
Art. 54 Inkrafttreten der Verfassung (Übergangsregelungen)

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10 Gedanken zu „Kapitel XVI“

  1. Art. 48, Abs. 6: Dringender Austritt aus der WHO, bevor noch schlimmeres passiert. Begründung:
    a) kriminelle Machenschaften
    b) nicht mehr finanziell unabhängig
    c) korrupt und nicht mehr frei handlungsfähig

    Wir brauchen keine WHO!!!

  2. Art 48 Abs 5
    Ich bin bestimmt kein Nato-Freund.
    Den Austritt aus der NATO finde ich aber wieder übergriffig für eine Verfassung, die Volksentscheide propagiert… warum hier keine Volksabstimmung?

  3. Noch zu einem anderen Kommentar:
    Dass 2 Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung andere Gesetze etc ihre Gültigkeit verlieren?
    Damit sollte man sehr vorsichtig sein. ich denke mal an den Tarifvertrag, bilaterale Handelsverträge und tausend andere. Durch Verzögerung hätte jeder die Möglichkeit, aus unliebsamen Verträgen auszusteigen…
    Wir werden 80 Jahre Gesetzgebung nicht in 2 Jahren überarbeiten…

  4. Chris hat geschrieben, was mein erster Gedanke war: 2/3 von 1/4 sind rund 16%… Wenn 16% der Wahlberechtigten die Verfassung ändern könnten, dann gute Nacht.
    2/3 Mehrheit aller Wahlberechtigten (!), nicht von den abgegebenen Stimmen.
    Dann brauchen wir auch keine Pflichtwahl, wer nicht hingeht ist dagegen.

  5. Äääh .. Leude..
    2/3 von 25%… nich Euer Ernst??dann lasst bitte lieber das GG wies ist.

    (verfassungsändernde) Volksabstimmung heißt, dass das Volk abstimmt .. und zwar das GANZE Volk. JEDER ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Enthaltung ist konservativ zu werten. 2/3 aller Wahlberechtigten müssen der Änderung zustimmen, sonst passiert da mal garnix.

    Für politische Fragen mit niederer Belange kann ggf. eine vereinfachte Volksabstimmung geboten sein, bei der es auch konkrete Enthaltung gibt – deren Anteil darf aber 49% nicht übersteigen .. sprich Wahlbeteiligung min. 51%

  6. Zusätzlicher Artikel: Kein Gesetz darf die Richtlinien der Verfassung verändern, die Gesetzte müssen sich unterordnen.

    Zusätzlicher Artikel: Es darf kein Notstand ausgerufen werden

  7. Man braucht einen Artikel der die Verträge der Handelsabkommen regelt.

    Und einen weiteren Artikel der die Pandemie und Epidemie regelt damit siehe unten dies nicht mehr passieren kann.

    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
    § 21 Impfstoffe
    Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

  8. Art. 47 Änderung der Verfassung
    (1) Änderungen der Verfassung werden durch eine Volksabstimmung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen wirksam werden. Dabei muss die Wahlbeteiligung mindesten 25 % sein.

    Statt 25% soll es 51% sein

    (2) Änderungen der Verfassung können jederzeit vom Parlament mit seiner Mehrheit oder einer Petition mit mindestens 500.000 Stimmen vorgelegt werden.

    Nicht 500.000 Stimmen sondern 1% wegen der Zahl der Wahlberechtigten

    Art. 48 Inkrafttreten der Verfassung (Übergangsregelungen)
    (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geschäftsführende Regierung hat nach den Regeln dieser Verfassung Neuwahlen durchzuführen. Die Wahlkreisreform nach der neuen Verfassung hat zeitnah zu erfolgen. Die Parlamentswahl muss spätesten sechs Monaten nach dem Referendum zur Verfassung erfolgen.

    Zeitnah aber längsten sechs Monate

    (4) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neu gewählte Regierung die Frage nach dem Verbleib in der EU den Wahlberechtigten in einer Volksabstimmung vorlegen.

    Punkt 4 komplett raus

    (6) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neugewählte Regierung die Frage nach dem Verbleib in der WHO (World Health Organisation)den Wahlberechtigten in einer Volksabstimmung vorlegen.

    Die BRD muss von der WHO raus

  9. Artikel 47 Änderung der Verfassung
    (1) Änderungen der Verfassung werden durch eine Volksabstimmung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen wirksam werden. Dabei muss die Wahlbeteiligung mindesten 25 % sein.
    Bei dieser Fassung würde eine Minderheit (2/3 von 25% = 16,6%, wären nur 1/6) in der Lage sein die Verfassung zu ändern! Das ist zu wenig. Es muß sichergestellt sein, daß eine größere Anzahl (3/4 von 50% = 37,5% wären auch nur gut 1/3) dies auch wirklich will.
    Daher schlage ich folgende Fassung vor:
    (1) Änderungen der Verfassung werden durch eine Volksabstimmung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen wirksam werden. Dabei muss die Wahlbeteiligung über 50 % sein.

  10. Anmerkung zu den nachfolgenden Textvorschlägen:
    Die Textänderungen unten habe ich von einem Mitglied einer Gemeinwohlgruppe erhalten und finde sie gut
    ——————————————————-

    Version 2: Art 48 Inkrafttreten der Verfassung und Übergangsregelungen
    (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung geschäftsführende Regierung hat Neuwahlen nach den Regeln dieser Verfassung durchzuführen. Die Wahlkreisreform nach der neuen Verfassung hat … Monate nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Die Parlamentswahl muss spätestens sechs Monate nach dem Verfassungs-Referendum gemäß Artikel … erfolgen.

    (2) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung sind die Regelungen, Gesetze, Verträge, Mitgliedschaften und Institutionen von den zuständigen Stellen entsprechend dieser Verfassung zu gestalten, zu verifizieren, umzusetzen oder zu kündigen.

    (3) Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren alle nicht verifizierten, umgesetzten oder gekündigten bisherigen Regelungen, Gesetze, Verträge, Mitgliedschaften und Institutionen automatisch ihre Gültigkeit.

    (4) Innerhalb von … Monaten nach Inkrafttreten dieser Verfassung hat die neu gewählte Regierung den Wahlberechtigten die Frage nach dem Verbleib in der Europäischen Union im Rahmen einer Volksabstimmung gemäß Artikel … vorzulegen.
    [Regularien für den Fall, dass sich die Mehrheit für den Dexit entscheidet?]

    (5) Gemäß Artikel 42 Absatz 6 hat die neugewählte Regierung innerhalb von … Monaten nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Mitgliedschaft in der NATO zu kündigen (Artikel 13 des Nordatlantikvertrages).
    [Oder steht die Umsetzungs-Frist in Artikel 42 Absatz 6?]

    (6) Innerhalb von … Monaten nach Inkrafttreten dieser Verfassung wird die neugewählte Regierung den Wahlberechtigten die Frage nach dem Verbleib
    in der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in einer Volksabstimmung gemäß Artikel … vorlegen.
    [Regularien für den Fall, dass sich die Mehrheit für die Kündigung der WHO entscheidet?]

    Den o. g. Volksabstimmungen muss m. E. eine umfassende und
    wahrheitsgemäße Aufklärung der Bevölkerung vorausgehen. In der
    Verfassung verankern?
    Wo steht, wann die Verfassung in Kraft tritt?

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