Kapitel VI

Kommentare zu Kapitel VI

Die Mitarbeit am Kapitel VI – GESETZGEBUNG des GesellschaftsFAIRtrags ist nun zur Kommentierung freigeschaltet. Bitte geben Sie den Artikel an, den Sie kommentieren möchten oder machen Sie einen Vorschlag zu einem neuen Artikel zum Thema Grundrechte. Wichtig: Wir bitten in dieser Phase nur noch um kurze Vorschläge und Bemerkungen, was eventuell fehlen oder widersprüchlich sein könnte!

Den genauen Wortlaut der aktuellen Vorlage des Kapitels Gesetzgebung können Sie hier noch einmal nachlesen:

Art. 26 Gesetzgebung durch die Legislative
Art. 27 Volksgesetzgebung
Art. 28 Gültigkeit der Gesetze

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2 Gedanken zu „Kapitel VI“

  1. Ein grundsätzlicher Gedanke zu Recht und Gesetz: sie müssen so gestaltet werden, daß sie jeder versteht und sich selbst vor jedem Gericht verantworten kann. Je weniger Gesetze und je einfacher und klarer des so besser.

  2. Art. 28 Gültigkeit der Gesetze
    a. Gerechtigkeit steht über den Gesetzen
    b. jedem Menschen stehen dieselben Rechte zu. Einer Rechtsaufspaltung z.B. in res publica und res privata (römisches Recht = Sachenrecht) ist entgegen zu wirken.
    b. die Anwendung von Gesetzen bricht selbst das Recht, wenn sie zu Schaden und Leid führt. Eine mit Gewalt verbundene Gefahrenabwehr ist nur gegeben in Anbetracht einer tatsächlichen – nicht in Anbetracht einer abstrakten Gefahr.
    Der Anwender eines Gesetzes ist für die daraus entstehenden Wirkungen haftbar.
    c. Gesetze können keine moralisch ethische Gewissensentscheidungen ersetzen oder Immunitäten für Schaden, der durch ihre Anwendung entstanden ist, bewirken.
    d. die Anwendung von Gesetzen auf Leben muß so gestaltet werden, daß sie immer der Weiterentwicklungsmöglichkeit desselben dient.
    e. Gesetze, die dazu geeignet sind Ersatzpersonen zu schaffen (z.B. sogenannte juristische und/oder natürliche Personen) sind nichtig.
    Der handelnde Mensch steht stets selbst in der Verantwortung und nicht vermeintliche Ersatzpersonen.
    f. 1. Gesetze dürfen nie als Strafen mißbraucht werden, d.h. auf sie basierende Rechtsprechungen müssen immer positiv sein.
    f. 2. Menschen mit nachweislich schädlichen und oder gefährlichen Verhaltensweisen werden Therapieangebote unterbreitet. Je nach Schwere können solche Menschen maximal bis zur ihrer Heilung von der Öffentlichkeit ferngehalten werden. Sie haben das Recht freiwillig in geschützten Einrichtungen zu bleiben, falls sie merken, daß sie den Anforderungen noch nicht gewachsen sind.

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