VII. BUNDESREGIERUNG

Art. 28  Organisation und Aufgabe der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung besteht aus den Bundesministern. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen werden durch einen Bundesminister wahrgenommen. Der Sitzungsleiter wechselt turnusmäßig halb-jährlich. International wird Deutschland durch den Außenminister vertreten.

(2) Die Bundesminister haben die Aufgaben, die vom Parlament beschlossenen Gesetze umzusetzen und die Bereiche der Exekutive zu leiten, für die sie zuständig sind.

(3) Gliederung und Zahl der Bundesministerien werden auf Vorschlag der Kammern vom gesamten Parlament festgelegt.

(4) Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich nicht an den Kammer- bzw. Parlamentssitzungen teil. Die Bundesminister haben den Kammern bzw. dem Parlament auf Anfrage Rede und Antwort zu stehen. 

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