Art. 27 Gültigkeit der Gesetze

(1) Die Gesetzgebung erfolgt durch die Legislative oder durch Volksabstimmungen. 

(2) Die Gesetze gelten für alle Menschen in Deutschland.

(3) Durch die zuständige Kammer können Gesetze ihre Gültigkeit verlieren oder überarbeitet werden.

(4) Das Volk ist berechtigt, mit einer Volksinitiative Gesetzesänderungen zu veranlassen und Gesetze abzuschaffen.

Ihr Kommentar