IV. MITBESTIMMENDE BÜRGERLICHE GREMIEN 

IV. MITBESTIMMENDE BÜRGERLICHE GREMIEN 

Art. 20 Bundesjugendrat

(1) Der Bundesjugendrat vertritt die Belange der Jugend und der nachkommenden Generationen. Der Bundesjugendrat hat Rede- und Stimmrecht in den Kammern. 

(2) Der Bundesjugendrat besteht aus 40 Jugendlichen, je 10 pro Parlaments-Kammer. Er wird alle zwei Jahre per Losverfahren eingerichtet. Die Annahme des Loses ist freiwillig. Er hat das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie das Parlament. Die Mitglieder sind zwischen 16-25 Jahre alt. Näheres regelt ein Bundesgesetz. 

(3) Die Nominierung der Kandidaten muss durch mindestens 10 Wahlberechtigte erfolgen. Die Kandidaten dürfen keiner politischen Partei angehören. 

Erläuterung: (damit wird sichergestellt, dass nur geeignete und motivierte Kandidaten in den Lostopf kommen und es wird verhindert, dass die politischen Parteien ihre Mitglieder in diese Gremien platzieren) 

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Art. 21 Bürgerräte auf Bundesebene 

Art. 21 Bürgerräte auf Bundesebene

(1) Der Bürgerrat übt eine Vergleichs- und Kontrollfunktion gegenüber dem Parlament aus. 

(2) Der Bürgerrat besteht aus 40 wahlberechtigten Bürgern, je 10 pro Parlaments-Kammer. Er wird alle zwei Jahr per Losverfahren eingerichtet. Die Annahme des Loses ist freiwillig. Er hat das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie das Parlament. Die Mitglieder des Bürgerrats beraten, geben Empfehlungen zu Gesetzgebung und Personalwahlen und stimmen parallel zu den Abstimmungen im Parlament ebenfalls über das Vorhaben ab. 

(2a) Die Nominierung der Kandidaten muss durch mindestens 10 Wahlberechtigte erfolgen. Die Kandidaten dürfen keiner politischen Partei angehören. 

Erläuterung: (damit wird sichergestellt, dass nur geeignete und motivierte Kandidaten in den Lostopf kommen und es wird verhindert, dass die politischen Parteien ihre Mitglieder in diese Gremien platzieren) 

(3) Stimmt die Abstimmung des Bürgerrates nicht mit der Abstimmung des Parlaments überein, erhält der Bürgerrat ein Vetorecht. Das Parlament hat die Möglichkeit das Gesetz entsprechend nachzubessern. Besteht weiterhin ein Dissens, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. 

(4) Die Kompensation des Einkommensausfalls, des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen regelt ein Bundesgesetz. 

(5) Die Mitglieder des Bürgerrates unterliegen den gleichen Transparenzverpflichtungen wie Mitglieder des Parlaments. 

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Art. 22 Bürgerforen

Art. 22 Bürgerforen

(1) Bürgerforen werden zur Verbesserung, Beschleunigung und auch Verbilligung eines aktuellen Planungsvorhabens eingesetzt. 

(2) Bürgerforen erstellen für klar definierte begrenzte Aufgaben ein Bürgergutachten, das Lösungsvorschläge zu diesem Vorhaben beinhaltet. 

(3) Bürgerforen bestehen aus maximal 25 Wahlberechtigten, die für einen Monat von ihren arbeitstäglichen Verpflichtungen mit Entschädigung freigestellt werden. Sie werden per Losverfahren eingerichtet. 

(4) Die für die Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Informationen gewinnen sie durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern der jeweils relevanten Interessengruppen. Es besteht freier Zugriff auf alle Universitäten, sämtliche unabhängigen Wissenschaftler sowie auf den Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments.

(5) Bei ihren internen Beratungen werden die Mitglieder von professioneller Prozessbegleitung (Moderation) unterstützt. Fachleute und Interessenvertreter sind in den Beratungen nicht zugelassen.  

(6) Die Lösungsvorschläge der Bürgergutachten werden von der Verwaltung übernommen oder abgelehnt. Die Begründung für die Entscheidung ist stets zu veröffentlichen. Beinhaltet eine Ablehnung sachliche Mängel, besteht ein Vetorecht für die Bürgerforen. 

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Art. 23 Rat der Weisen 

Art. 23 Rat der Weisen 

(1) Der Rat der Weisen hat eine unterstützende Funktion bei der Kandidatenauswahl für Gremien. Er entscheidet über die Besetzung der Führungspositionen bei den öffentlich-rechtlichen Medien mit einfacher Mehrheit und kann diese berufen und entlassen. 

(2) Der Rat der Weisen wird mit 16 Bürgern besetzt, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise mit ehrenamtlicher Tätigkeit um das Gemeinwohl verdient gemacht haben. Kandidaten für diesen Rat werden von mindestens 200 Wahlberechtigten vorgeschlagen. In jedem Bundesland dürfen 10 Kandidaten sich zur Wahl stellen. Jedes Bundesland wählt einen Vertreter in den Rat der Weisen durch das übliche Wahlverfahren. Die 16 Kandidaten des Rates werden vom Volk durch Abstimmung gewählt. 

(3) Die Mitglieder des Rates der Weisen werden auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. 

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