IX. BUND, LÄNDER UND KOMMUNEN

IX. BUND, LÄNDER UND KOMMUNEN

Art. 31 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bundes

(1) Der Bund ist der Zusammenschluss der deutschen Bundesländer. Er regelt die Bereiche, die nicht auf unteren Ebenen geregelt werden können. Der Bund befolgt das Subsidiaritätsprinzip. 

(2) Der Bund finanziert sich und seine Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Verbrauchsteuern auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. 

(3) Der Bund ist berechtigt, bundeseigene Behörden nach Bedarf einzurichten. Die Behörden sind verpflichtet, transparent, bürgernah und die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. 

(4) Verwaltungsvorschriften sind verboten. Ordnend kann nur per Gesetz eingegriffen werden. 

(5) Der Bund ist verpflichtet, mit seiner Gesetzgebung und Verwaltung das Subsidiaritätsprinzip zu fördern. 

(6) Im Eigentum und der Verwaltung des Bundes sollen sich befinden: Autobahnen, internationale Wasserwege einschließlich der Häfen, das Schienennetz einschließlich aller Bahnhöfe und Haltepunkte, Flughäfen, Telekommunikationsnetze und Energieversorgung, Postwesen, überregionale Straßen und Wasserstraßen. 

Im Eigentum und der Verwaltung der Länder sollen sich befinden: der öffentlich-rechtliche Rundfunk, Krankenhäuser und medizinische Grundversorgung. 

Im Eigentum und der Verwaltung der Kommunen sollen sich befinden: Feuerwehr, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abfallentsorgung. 

(7) Bund, Länder und Kommunen fördern gemeinsam den am Gemeinwohl orientierten Bau und die Pflege von Wohnraum. 

(8) Für die Ausführung der Bundesgesetze sorgen Bund, Länder und Kommunen. Der Bund übt die Aufsicht aus und trägt die Verantwortung über die Ausführung der Gesetze. 

Ihr Kommentar

Art. 32 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Länder

Art. 32 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Länder

(1) Jedes Land regelt in eigener Verantwortung solche Angelegenheiten in seinem Gebiet, die mehr als eine Kommune betreffen und von einer Kommune als überörtlich erklärt wurden. Länder befolgen das Subsidiaritätsprinzip. 

(2) Die Länder finanzieren sich und ihre Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Verbrauchsteuern auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. 

(3) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Länder oder Volksinitiativen erfolgen. Über diese Vorschläge entscheidet ein Referendum der Wahlberechtigten in den betroffenen Gebieten.

(4) Die Länder richten selbstständig ihre eigenen Behörden zur Ausführung der Bundes- und Landesgesetze ein. Die Behörden sind verpflichtet, transparent und bürgernah, die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. 

(5) Die Länder fördern mit ihrer Gesetzgebung und Verwaltung entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die kommunale Selbstverwaltung. Sie stärken die Kommunen bei den ihnen zufallenden Aufgaben der Daseinsvorsorge. Das Land/die Region wird die Kommunen dabei unterstützen, dass die von ihnen zu verwaltende Infrastruktur und die sie betreibenden Unternehmen in ihr Eigentum übergehen. 

(6) Die Wahl der Länderparlamente, sowie Gremien sind entsprechend der Verfahren des Bundes zu organisieren, geregelt wird dies in den Ländern. 

(7) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Landesparlamente oder Volksinitiativen erfolgen nach Art. 13 Absatz (6). 

Ihr Kommentar

Art. 33 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kommune

Art. 33 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kommune

(1) Die Kommunen regeln örtliche Angelegenheiten in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung.

(2) Die Kommune finanziert sich und ihre Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Nutzungsentgelte auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. Nutzungsentgelte müssen sich an Gemeinwohl und Umweltschutz orientieren.

Ihr Kommentar

Art. 34 Wahlen und Bürgerentscheide in den Kommunen

Art. 34 Wahlen und Bürgerentscheide in den Kommunen

(1) Alle örtlichen Vertreter werden von den Wahlberechtigten in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Einwohner der jeweiligen Kommune, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Menschen, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Die Bildung von Fraktionen ist untersagt.

(4) Die Bürger einer Kommune wirken mit Bürgerentscheiden an örtlichen Entscheidungen mit.

(5) Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Wahlberechtigten der jeweiligen Kommune.

Ihr Kommentar