II. Souveränität

II. SOUVERÄNITÄT

Art. 12 Der Souverän im Staat

(1) Der Souverän ist das Deutsche Volk. Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) Das Volk übt seine Souveränität durch Wahlen, Volksabstimmungen und durch mitbestimmende bürgerliche Gremien auf allen politischen Ebenen aus. 

(3) Das Deutsche Volk hat jederzeit die Möglichkeit, die gewählten Vertreter ihres Amtes zu entheben. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(4) Diese Verfassung ist dem Wortlaut nach auszulegen. Verfassungsbruch ist strafbar. Näheres regelt ein Bundesgesetz. 

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Art. 13 Deutschland

Art. 13 Deutschland

(1) Deutschland ist ein souveräner, demokratischer, rechtstaatlicher und sozialer Staat mit föderalen Strukturen. Diese sind nach dem Subsidiaritätsprinzip organisiert. 

(2) Sitz von Parlament und Regierung ist Berlin. 

(3) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

(4) Die Amtssprache ist Deutsch.

(5) Deutschland setzt sich zusammen aus den Bundesländern/Stadtstaaten: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

(6) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Länderparlamente oder Volksinitiativen erfolgen. Über diese Vorschläge werden immer die Wahlberechtigten der betroffenen Gebiete abstimmen. Jede Abstimmung über eine regionale Neuordnung setzt einen mindestens 12-monatigen Diskussionsprozess voraus. 

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Art. 14 Pflichten der Menschen, die in Gesetzgebung und Exekutive wirken

Art. 14 Pflichten der Menschen, die in Gesetzgebung und Exekutive wirken 

(1) Mandatsträger und Amtsträger sind auf die Verfassung zu vereidigen. Sie dürfen keiner weiteren bezahlten Tätigkeit während ihrer Amtszeit nachgehen. 

(2) Mandatsträger und Amtsträger sind zur vollständigen Transparenz und Auskunft gegenüber den Bürgern verpflichtet. Das betrifft: alle Interessenkonflikte, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, funktionsrelevante Beziehungen und alle Gründe der Entscheidungsfindungen. 

(3) Mandatsträger und Amtsträger sind für ihr Handeln und die Einhaltung der zeitlichen, sachlichen und die Befugnis betreffenden Grenzen ihrer Aufträge persönlich und rechtlich verantwortlich. Soweit ein Handeln absichtsvoll oder fahrlässig dem Gemeinwohl schadet, werden die betreffenden Menschen rechtlich zur Verantwortung gezogen. 

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