I. GRUNDRECHTE UND PFLICHTEN

I. GRUNDRECHTE UND PFLICHTEN

Art. 1 Ehrfurcht vor dem Leben oder Respekt vor dem Leben und der Natur

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Die Freiheit und Selbstbestimmung jedes Menschen über sich selbst und seinen Leib ist sein vollumfängliches Recht. Diese unverletzlichen Menschenrechte zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung allen staatlichen Handelns. 

(2) Der Mensch hat auf Grund seiner Stellung die Verantwortung für Schutz, Pflege und Bewahrung der ihn umgebenden belebten und unbelebten Natur. Dafür trägt jeder Mensch Verantwortung. 

(3) Alles gesellschaftliche Handeln ist an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung kann nicht abgeschafft, eingeschränkt oder verändert werden.

(4) Die Basis gesellschaftlichen Zusammenlebens entsteht in individueller und aufeinander bezogener Arbeit der Menschen und in gemeinwohlorientierten Initiativen der Menschen in Deutschland. 

(5) In jährlichen Abständen sind die Stimmung und Zufriedenheit der Bürger zu erfragen. Abfragen dieser Art können postalisch, telefonisch oder in einem Online-Verfahren durchgeführt werden. Diese Abfragen erfassen die drei Säulen des gesellschaftlichen Lebens: das Rechtsleben, das Wirtschaftsleben und das freie Geistesleben (u. a. Kunst, Erziehung, Bildung, Religion). 

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Art. 2 Definition des Gemeinwohls

Art. 2 Definition des Gemeinwohls

(1) Das Gemeinwohl ist Folge kooperativer, wirtschaftlicher, politischer, gesellschaftlicher, spiritueller und individueller Aktivitäten, die dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu sichern und zu fördern, um eine lebenswerte Entfaltung der Menschen und der Gesellschaft zu ermöglichen.  

(2) Das Gemeinwohl bildet das wichtigste Kriterium für politische und wirtschaftliche Entscheidungen. Bei Schädigungen des Gemeinwohls gilt das Verursacherprinzip.

(3) Natürliche Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie sowie die Infrastruktur wie Straßen (Transportwege), Kommunikation, etc. sind Gemeingüter. 

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Art. 3 Schutz des Gemeinwohls 

Art. 3 Schutz des Gemeinwohls 

(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit mit Rücksicht auf die Gesamtheit des Gemeinwohls und soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Bei allen Aktivitäten des Staates und der Wirtschaft hat der Mensch, ungeborenes Leben, Tier und Umwelt einen absoluten Vorrang vor Gewinninteressen. Das Recht auf Unversehrtheit stellt die Gesundheit von Körper, Geist und Seele des Menschen sicher. Das Gemeinwohl und der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen stehen im Mittelpunkt allen gesellschaftlichen Handels und Wirtschaftens.

(2) Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die Kultur. Jede politische Entscheidung, jede gesellschaftliche Meinung muss sich mit ethischen Maßstäben messen lassen. Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse des Volkes.

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Art. 5 Recht auf Bildung 

Art. 5 Recht auf Bildung

(1) Jeder Mensch in der Bundesrepublik hat das Recht auf Bildung. Es gibt eine Bildungspflicht jedoch keine Schulpflicht.

(2) Bildungsangebote sind Pflichtangebote des Staates und daher kostenfrei. Öffentliche kostenfreie Bildungsangebote für jeden umfassen die Grundbildung und bis zum Abschluss einer beruflichen Ausbildung nach freier Wahl des Menschen. Der Zugang zu Hochschulen ist barrierefrei und kostenfrei zu gewährleisten. 

(3) Außerdeutsche Zuwanderer haben die Pflicht, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, diese Verfassung und die deutsche Kultur sowie andere Kulturen auf deutschem Gebiet zu respektieren. 

(4) Eltern haben die Pflicht, ihren Kindern den Zugang zu Bildungsangeboten zu ermöglichen. Das natürliche Sorgerecht der Eltern bleibt unangetastet. Die Eltern haben das Recht der freien Wahl der Bildungseinrichtung.

(5) Die Abschlüsse gleichwertiger privater Bildungsangebote sind staatlichen gleichzustellen. Die Unabhängigkeit von staatlichen oder privaten Bildungsangeboten ist sicherzustellen.

(6) Bildungsinhalte sind deutschlandweit gemeinwohlorientiert zu gestalten. 

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Art. 6 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit 

Art. 6 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

(1) Die Kunstfreiheit ist ein eigenständiges Grundrecht. Geschützt sind Betätigung, Darbietung, Verbreitung und Verwertung.

  1. Das Urheberrecht und das Verwertungsrecht, die materiellen und immateriellen Interessen werden gewährleistet.
  2. Träger dieses Grundrechts ist nicht nur derjenige; der das Kunstwerk erschafft, sondern auch derjenige, der das Kunstwerk der Öffentlichkeit erreichbar macht. 

(2) Wissenschaft, Forschung und Lehre von öffentlichen Institutionen unterliegen einem einheitlichen Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Das gilt auch für vorbereitende und unterstützende Aktionen, vor allem auch die Organisation der Forschung und die Veröffentlichung von allen Forschungsergebnissen. 

(3) Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre unterliegen den ethischen Maßstäben der Gesellschaft und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Das bedeutet insbesondere, dass auch Pflanzen und Tiere sowie deren gesamte natürliche Lebensgrundlage in ihrer Integrität bewahrt werden müssen. Öffentlich geförderte wissenschaftliche Arbeiten sind als Gemeingut zu betrachten. Der Bund und die Länder sind verpflichtet, die Unabhängigkeit von Universitäten und Hochschulen (Wissenschaft, Forschung und Lehre) durch ihre Finanzierung zu gewährleisten. Die Unabhängigkeit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. 

(4) Die Kammer für Ethik und Zukunft des Parlaments hat die Pflicht zur Prüfung, wenn wissenschaftliche Forschung zu Eingriffen und Veränderungen natürlicher Beschaffenheit von Menschen, Tier und Natur führt.

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Art. 7 Erweiterte Rechte und Pflichten

Art. 7 Erweiterte Rechte und Pflichten

(1) Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht auf Schutz aller seiner persönlichen Daten, das Recht, über deren Verwendung allein zu bestimmen sowie das Recht der vollständigen Löschung. Jeder hat das Recht seine Daten zu verschlüsseln, zu anonymisieren und verschlüsselt zu übertragen. Die Daten sind individuelles Eigentum. Die Rechte an diesen Daten fallen nach dem Tod den Erben zu. Datenerhebung ist grundsätzlich verboten, außer, der betreffende Mensch stimmt aktiv zu. Datenerhebungen, die für die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft, des Staates unerlässlich sind, benötigen keiner Zustimmung des Einzelnen. Die Anonymisierung und der Schutz vor Missbrauch sowie der Schutz vor privaten Gebrauch dieser Daten ist sicherzustellen. 

(2) Alle Bürger haben die Pflicht diese Verfassung zu achten und Schaden von unserer Gesellschaft abzuwenden.

(3) Die Technikentwicklung unterliegt ethischen und moralischen Maßstäben.

(4) Die Todesstrafe sowie alle Arten körperlicher oder seelischer Folter sind verboten.

(5) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Behinderung und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

(6) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, soweit diese nicht das Recht anderer verletzt oder gegen die Verfassung verstößt.

(7) Niemand darf zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

(8) Die Bevölkerung hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Das Versammlungsrecht darf nicht beschränkt werden.

(9) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch alle Medien, privat wie öffentlich, werden gewährleistet. Zensur aller Art ist verboten.

(10) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht. Die Eltern entscheiden über die Erziehung ihrer Kinder. Gegen den Willen der Eltern dürfen Kinder nur von der Familie getrennt werden, wenn die Eltern nachweislich versagen und das Kindeswohl deshalb gefährdet ist.
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gesellschaft.
Den außerehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Voraussetzungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(11) Alle Bürger haben das Recht, Vereine, Genossenschaften und Stiftungen zu bilden.
Für die Arbeitswelt gilt das Recht, Gewerkschaften und Betriebsräte zu bilden. Alle Gewerkschaften führen Verhandlungen zu Lohnentwicklung, Arbeitsbedingungen und können zu Streiks aufrufen.

(12) Die Wohnung, das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
In diese Rechte darf ausschließlich ein Gericht temporär eingreifen, wenn es einen begründeten Verdacht einer kriminellen Tat oder einer kriminellen Vereinigung feststellt.

(13) Alle Bürger haben das Recht, Beruf, freie Berufsausbildung, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Alle Bürger haben das Recht auf Arbeit, menschenwürdige Arbeitsverhältnisse und gerechte Entlohnung.

(14) Grund und Boden sind keine Spekulationsobjekte und ihre Nutzung muss im Einklang mit dem Gemeinwohl erfolgen. Die Veräußerung von Grund und Boden ist nur an die Gemeinden und Regionen möglich. Die Gemeinden und Regionen verpachten Grund und Boden zur privaten Nutzung oder Bewirtschaftung im Sinne des Gemeinwohls. Vererbung ist weiterhin möglich. Gemeinden und Regionen ist der Verkauf von Grund und Boden untersagt. Gebäude auf Grund und Boden bleiben auch unter Pachtverhältnis im Privateigentum und können unverändert auch an Private veräußert werden. Näheres regelt ein Bundesgesetz. 

(15) Die Versorgung mit Wasser, Energie und Kommunikation, sowie der Bau und die Unterhaltung von Straßen erfolgt ohne Gewinninteressen.

(16) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Der Asylsuchende hat die Beweispflicht. 

(17) Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht auf ökologisch biologisch angebaute Ernährung. 

(18) Jeder Bürger erhält von Geburt an ein Einkommen, das ihm ein menschenwürdiges Leben sichert. 

(19) Auf jegliches, auch gentechnisch verändertes Erbgut, darf kein Patent erteilt werden. Bereits erteilte Patente verlieren in Deutschland ihre Gültigkeit.

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Art. 8 Rechte und Pflichten der Religionsgemeinschaften 

Art. 8 Rechte und Pflichten der Religionsgemeinschaften

(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind freie Gemeinschaften und werden vom Staat weder finanziell noch infrastrukturmäßig bevorzugt. Dahingehende Verträge zwischen den Kirchen und dem Staat sind aufgehoben.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften unterliegen wie jedes private Unternehmen den Rechten und Pflichten dieser Verfassung, einschließlich des Rechts, Gewerkschaften und Personalräte zu bilden.

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Art. 9 Völkerrecht

Art. 9 Völkerrecht 

(1) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind die Naturrechte, die von Geburt aus jedem Menschen zustehen. Nach den Naturrechten ist jeder Mensch in Freiheit geboren und kein Untertan. Jeder Mensch hat das Recht auf ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Leben.

(2) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind für das Bundesrecht bindend. Sie stehen über den Gesetzen des Bundesrechts und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten.

(3) Verletzungen der allgemeinen Regeln des Völkerrechts bzw. der Naturrechte werden innerhalb Deutschlands vor Gerichten geahndet.

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Artikel 10 – Generelle Pflichten der staatlichen Institutionen

Art. 10 – Generelle Pflichten der staatlichen Institutionen

(1) Parlamente, Gerichte und Verwaltungen dienen dem Gemeinwohl. Alle Organe der Gewaltentrennung und die Verwaltung sind dienende Organe und für die Menschen im Sinne des Gesellschaftsvertrages da. Alle Staatsorgane und die Verwaltung sind an die Subsidiarität, Subsistenz und Suffizienz der Gemeinden, Kommunen und Länder gebunden, zur Bewahrung der Lebensgrundlagen für ein menschenwürdiges Leben in allen Bereichen. Die Entscheidungen der Gemeinden haben nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang. Alle übergeordneten Institutionen haben die Funktion der Beratung, Begleitung und Förderung der partizipativen Entwicklung der Gemeinden.

(2) Der Staat ist verpflichtet, verantwortungsvoll und effizient zu arbeiten und über seine Einnahmen und Ausgaben jährlich einen Rechenschaftsbericht der Öffentlichkeit vorzulegen. Staatsdiener haften persönlich für einen grob fahrlässigen Umgang mit Steuergeldern oder eine Verschwendung, die das Volk schädigt. 

(3) Der Staat schützt die Vielfalt der Natur als Grundlage eines menschenwürdigen Daseins. 

(4) Der Staat sorgt für die Aufrechterhaltung der gesetzmäßigen Ordnung und fördert jene Bedingungen, die die Lebenszufriedenheit der Menschen im ideellen und materiellen Sinne ermöglichen. Er ist verpflichtet, einer Spaltung der Gesellschaft in ideeller oder materieller Weise aktiv entgegenzuwirken und den Zivil- und Katastrophenschutz in eigener Verantwortung zu übernehmen. Er ist verpflichtet, Gesundheitsvorsorge, Krankenversorgung und die Betreuung und Pflege von alten und behinderten Menschen zu garantieren.

(5) Der Staat ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu schaffen, wodurch die Menschen sowie die künftigen Generationen und die natürliche Umwelt immer im Vordergrund stehen. Die unternehmerische Freiheit, das unternehmerische Risiko und der freie Wettbewerb sind im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages gewährleistet. Die Wirtschafts- und Rechtsordnung gewährleisten, dass die Partikularinteressen dem Gemeinwohl untergeordnet werden und nicht umgekehrt. Der Staat sorgt dafür, dass keine Produkte importiert werden, bei deren Herstellung Menschen- oder Tierrechte verletzt oder Umweltzerstörung praktiziert wurde.

(6) Der Staat hat das Völkerrecht anzuwenden und sich international für Frieden und kooperative Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse einzusetzen.

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