III. Parlament 

III. Parlament

Art. 15 Aufgaben des Parlaments

(1) Das Parlament ist die Vertretung des Deutschen Volkes. Es übt die Gesetzgebung aus und kontrolliert die Staatsregierung. Das Parlament tagt öffentlich.

(2) Neben dem Parlament erfolgt die Gesetzgebung über wesentliche Themen auch durch Volksabstimmungen.

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Art. 16 Gliederung des Parlaments

Art. 16 Gliederung des Parlaments

(1) Das Parlament gliedert sich in vier Kammern. Jede Kammer ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle für die in Absatz 2 bis 5 definierten Schwerpunkte. Eine detaillierte Aufgabenzuordnung regeln die Kammern untereinander.

(2) Die Kammer für Ethik ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in dem Bereich der Grundwerte dieser Verfassung soweit diese einer gesetzlichen Regulierung bedürfen. 

(3) Die Kammer für Wirtschaft und Schutz der Lebensgrundlagen ist zuständig für die Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Natur, gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, Finanzen, Außenpolitik, Bauen/Wohnen, Land- Forst- und Wasserwirtschaft. 

(4) Die Kammer für Soziales und Gesundheit ist auch zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Bildung und Kultur. 

(5) Die Kammer für Rechtsstrukturen und Absicherung ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Polizei, Bundeswehr, Verfassungsschutz, Datenschutz, Dienste, Wahlen, Volksabstimmungen, Justiz und Rechtswesen. 

(6) In jeder Kammer sind zur Beratung und Koordination sechs Parlamentarier der anderen Kammern vertreten.

(7) Kammerübergreifende Fragen werden in den betreffenden Kammern gemeinsam oder vom gesamten Parlament bearbeitet.

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Art. 17 Entscheidungsbefugnisse der Kammern

Art. 17 Entscheidungsbefugnisse der Kammern

(1) Es gibt 100 Wahlkreise. Alle vier Jahre wird gleichzeitig in jedem Wahlkreis ein Parlamentarier pro Kammer gewählt. 

(2) Jede Kammer wählt aus ihren Reihen ihren Kammerpräsidenten. Der Kammerpräsident der Ethik-Kammer wird vom Parlament gewählt.

(3) Die Kammern erlassen Gesetze zu den Fragen, die in ihr Ressort fallen – vorbehaltlich der Prüfung durch die Ethik-Kammer. Bei Gesetzesvorhaben der Kammern wirken Jugendräte und Bürgerräte mit. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(4) Das Parlament ordnet mit einfacher Mehrheit noch nicht zugeordnete Themenfelder einzelnen Kammern zu.

(5) Die Nominierung eines geeigneten Kandidaten für die Kammerwahl erfolgt durch mindestens 200 Wahlberechtigte pro Wahlkreis.

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Art. 18 Zuständigkeit des Parlaments

Art. 18 Zuständigkeit des Parlaments

(1) Der Präsident der Ethik-Kammer ist gleichzeitig der Parlamentspräsident.

(2) Der Parlamentspräsident übt das Hausrecht in den Gebäuden des Parlaments aus.

(3) Das Parlament kann mit Zweidrittelmehrheit Verfassungsänderungen vorschlagen und zu einem Referendum vorlegen. Ebenso kann es Änderungen zum Wahlrecht vorschlagen und zu einem Referendum vorlegen.

(4) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch für die Kammern gilt.

(5) In Notstandssituationen sind gesamt-nationale Gesetze den Ländergesetzen übergeordnet. Eine Notstandssituation kann durch das gesamte Parlament ausgerufen werden. Es wird von ihm wöchentlich neu bewertet werden. Die Notstandssituation und somit die Legitimierung der übergeordneten nationalen Gesetze kann jederzeit durch eine Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit für beendet erklärt werden. Eine Volksabstimmung aus diesem Anlass zu organisieren und durchzuführen, ist der Bevölkerung jederzeit möglich.

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Art. 19 Wahl, Aufgeben, Rechte und Pflichten der Parlamentarier

Art. 19 Wahl, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Parlamentarier

(1) Die Parlamentarier werden zu jeder Kammer in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie sind der Verfassung, ihrem Gewissen und dem Gemeinwohl verpflichtet. Abstimmungen sind immer namentlich zu protokollieren und öffentlich bekanntzumachen. Parlamentarier dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen. Die Bildung von Fraktionen ist verboten. 

(2) Modifikationen des Wahlverfahrens regelt ein vom ganzen Parlament vorgeschlagenes Wahlgesetz, das durch ein Referendum vom Volk verabschiedet wird.

(3) Ein Parlamentarier kann nur zweimal in Folge gewählt werden.

(4) Stimmberechtigt bei Wahlen und Volksabstimmungen sind alle Bürger, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. 

(5) Die Parlamentarier beraten und beschließen Gesetze innerhalb der zuständigen Kammern. Die Gesetze werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig. Bei mehreren konkurrierenden Gesetzesvorschlägen erfolgt die Abstimmung durch Systemisches Konsensieren. Bei Beratungen der Kammern sind externe Berater nur zur Anhörung zugelassen, eine Anhörung ist öffentlich. 

(6) Verträge des Bundes mit fremden Staaten werden im ganzen Parlament öffentlich beraten, vorgeschlagen und zu einem Referendum vorgelegt.

(7) Jeder Parlamentarier hat das Recht, in seiner Kammer und dem Parlament Gesetzesvorlagen einzubringen.

(8) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Parlamentarier ist so vergütet, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert ist. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Parlamentarier entscheidet der Bundesrechnungshof.

(9) Parlamentarier genießen Immunität. Diese kann nur vom Parlament aufgehoben werden. Alle ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind verboten. 

(10) Beratung der Parlamentarier durch Experten bei Gesetzentwürfen und Verträgen muss transparent erfolgen.

(11) Alle Parlamentarier sind verpflichtet, dem Parlamentspräsidenten sowie auf Anfrage gegenüber allen Wahlberechtigten ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand dieser Kontakte offenzulegen.

(12) Alle Parlamentarier beherrschen die Prinzipien und Methoden des Systemischen Konsensierens)*.

*Anmerkung /Definition:
aus https://magazin.weka-elearning.de/entscheidungen-im-team-konsens-konsent-konsensieren
Das Systemische Konsensieren ist eine Methode, um Entscheidungen in einer Gruppe herbeizuführen. Es handelt sich hier um mehr als eine Abstimmung, …
Der Konsent bedeutet: Keiner hat einen schwerwiegenden Einwand zu einem Vorschlag. Der Vorschlag ist es also wert, ausprobiert zu werden.
Konsens:Wer ist dafür? Das Ziel ist die gemeinsame Lösung in der Gruppe. Konsens bedeutet, dass die – relative oder absolute – Mehrheit der Mitglieder eine Entscheidung mitträgt.

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