VI. GESETZGEBUNG 

VI. GESETZGEBUNG 

Art. 25 Gesetzgebung durch die Legislative*

*Legislative bedeutet Parlament und bürgerliche Gremien

(1) Die Gesetze werden leicht verständlich formuliert und sie müssen für alle barrierefrei *
zugänglich sein

  • Erklärung:Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie von allen Besuchern ohne Einschränkungen genutzt werden kann. Barrierefreiheit schließt sowohl die Nutzung durch Menschen ohne als auch mit Behinderung (Einschränkungen des Hörens, Sehens oder der motorischen Fähigkeiten) ein

(2) Die Kammern des Parlaments entwickeln Gesetze durch Gutachten und Stellungnahmen
von Fachleuten und Bürgern zum Gesetzentwurf.

(3) Ergänzend zum Gesetzentwurf erarbeiten Parlamentsausschüsse jeweils Argumente zu Pro
und Kontra aus, um Hintergrund und Tragweite aufzuzeigen. Gesetzentwurf und
Argumentation legen die Fachgremien dem zuständigen Bürgerrat vor.

(4) Die Gesetzesvorhaben werden in einem mehrstufigen Prozess entwickelt. In der ersten
Stufe erarbeiten die Kammern den ersten Gesetzentwurf und legen ihn dem Bürgerrat und der
Ethik-Kammer zur kritischen Prüfung und Rückmeldung vor. Dieser Prozessschritt kann noch
zweimal durchgeführt werden. Aus alternativen Gesetzentwürfen wird durch systemisches
Konsensieren* ausgewählt.
*https://sk-prinzip.eu/methode/

(5) Bürgerrat und Kammer stimmen unabhängig voneinander über Gesetze ab. Besteht ein
Dissens, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. Näheres
regelt ein Bundesgesetz.

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Art. 26 Volksgesetzgebung 

Art. 26 Volkgesetzgebung

(1) Auf Bundesebene können durch Volksbegehren Gesetze der Legislative zur Vorlage gebracht werden. Bei Ablehnung oder negativem Ausgang der Abstimmung hat das Volk das Recht über die Gesetzesvorlage per Volksabstimmung abzustimmen

(2) Bei der Volksgesetzgebung sind alle Fragestellungen zugelassen, mit denen sich auch die vier Kammern und das gesamte Parlament befassen können.

(3) Die Einschränkung von Grundrechten ist ausgeschlossen.

(4) Zur Regelung der Volksgesetzgebung entscheiden die Wahlberechtigten mittels Volksabstimmung über ein Ausführungsgesetz. Bei Vorlage mehrerer Ausführungsgesetze wird mittels Systemischen Konsensierens entschieden.

(5) Die Wahlberechtigten können zu jeder Zeit das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung mit einer Volksinitiative ändern.​​

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Art. 27 Gültigkeit der Gesetze

Art. 27 Gültigkeit der Gesetze

(1) Die Gesetzgebung erfolgt durch die Legislative oder durch Volksabstimmungen. 

(2) Die Gesetze gelten für alle Menschen in Deutschland.

(3) Durch die zuständige Kammer können Gesetze ihre Gültigkeit verlieren oder überarbeitet werden.

(4) Das Volk ist berechtigt, mit einer Volksinitiative Gesetzesänderungen zu veranlassen und Gesetze abzuschaffen.

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