Art. 32 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Länder

Art. 32 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Länder

(1) Jedes Land regelt in eigener Verantwortung solche Angelegenheiten in seinem Gebiet, die mehr als eine Kommune betreffen und von einer Kommune als überörtlich erklärt wurden. Länder befolgen das Subsidiaritätsprinzip. 

(2) Die Länder finanzieren sich und ihre Aufgaben neben den von der Monetative bereitgestellten Mitteln und über Verbrauchsteuern auf überdurchschnittlichen Gebrauch der gemeineigenen natürlichen Ressourcen wie Boden, Bodenschätze, Wasser, Luft, Energie. 

(3) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Länder oder Volksinitiativen erfolgen. Über diese Vorschläge entscheidet ein Referendum der Wahlberechtigten in den betroffenen Gebieten.

(4) Die Länder richten selbstständig ihre eigenen Behörden zur Ausführung der Bundes- und Landesgesetze ein. Die Behörden sind verpflichtet, transparent und bürgernah, die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten. 

(5) Die Länder fördern mit ihrer Gesetzgebung und Verwaltung entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die kommunale Selbstverwaltung. Sie stärken die Kommunen bei den ihnen zufallenden Aufgaben der Daseinsvorsorge. Das Land/die Region wird die Kommunen dabei unterstützen, dass die von ihnen zu verwaltende Infrastruktur und die sie betreibenden Unternehmen in ihr Eigentum übergehen. 

(6) Die Wahl der Länderparlamente, sowie Gremien sind entsprechend der Verfahren des Bundes zu organisieren, geregelt wird dies in den Ländern. 

(7) Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes können durch die Landesparlamente oder Volksinitiativen erfolgen nach Art. 13 Absatz (6). 

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