Art. 34 Wahlen und Bürgerentscheide in den Kommunen

Art. 34 Wahlen und Bürgerentscheide in den Kommunen

(1) Alle örtlichen Vertreter werden von den Wahlberechtigten in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Einwohner der jeweiligen Kommune, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Menschen, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Die Bildung von Fraktionen ist untersagt.

(4) Die Bürger einer Kommune wirken mit Bürgerentscheiden an örtlichen Entscheidungen mit.

(5) Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Wahlberechtigten der jeweiligen Kommune.

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