Art. 16 Gliederung des Parlaments
(1) Das Parlament gliedert sich in vier Kammern. Jede Kammer ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle für die in Absatz 2 bis 5 definierten Schwerpunkte. Eine detaillierte Aufgabenzuordnung regeln die Kammern untereinander.
(2) Die Kammer für Ethik ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in dem Bereich der Grundwerte dieser Verfassung soweit diese einer gesetzlichen Regulierung bedürfen.
(3) Die Kammer für Wirtschaft und Schutz der Lebensgrundlagen ist zuständig für die Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Natur, gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, Finanzen, Außenpolitik, Bauen/Wohnen, Land- Forst- und Wasserwirtschaft.
(4) Die Kammer für Soziales und Gesundheit ist auch zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Bildung und Kultur.
(5) Die Kammer für Rechtsstrukturen und Absicherung ist zuständig für Gesetzgebung und Kontrolle in den Bereichen Polizei, Bundeswehr, Verfassungsschutz, Datenschutz, Dienste, Wahlen, Volksabstimmungen, Justiz und Rechtswesen.
(6) In jeder Kammer sind zur Beratung und Koordination sechs Parlamentarier der anderen Kammern vertreten.
(7) Kammerübergreifende Fragen werden in den betreffenden Kammern gemeinsam oder vom gesamten Parlament bearbeitet.