Art. 38 Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht 

(1) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Anlagegeschäfte der Finanzmärkte
und verhindert eine Schädigung des Gemeinwohls.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Banken und stellt sicher, dass
sie ausschließlich ihre Aufgaben der Geldaufbewahrung, Geldberatung und
Geldverleihung im Sinne des Gemeinwohls wahrnehmen.

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