Art. 9 Völkerrecht
(1) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind die Naturrechte, die von Geburt aus jedem Menschen zustehen. Nach den Naturrechten ist jeder Mensch in Freiheit geboren und kein Untertan. Jeder Mensch hat das Recht auf ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Leben.
(2) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind für das Bundesrecht bindend. Sie stehen über den Gesetzen des Bundesrechts und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten.
(3) Verletzungen der allgemeinen Regeln des Völkerrechts bzw. der Naturrechte werden innerhalb Deutschlands vor Gerichten geahndet.