Art. 10 – Generelle Pflichten der staatlichen Institutionen

(1) Parlamente, Gerichte und Verwaltungen dienen dem Gemeinwohl. Alle Organe der Gewaltentrennung und die Verwaltung sind dienende Organe und für die Menschen im Sinne des Gesellschaftsvertrages da. Alle Staatsorgane und die Verwaltung sind an die Subsidiarität, Subsistenz und Suffizienz der Gemeinden, Kommunen und Länder gebunden, zur Bewahrung der Lebensgrundlagen für ein menschenwürdiges Leben in allen Bereichen. Die Entscheidungen der Gemeinden haben nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang. Alle übergeordneten Institutionen haben die Funktion der Beratung, Begleitung und Förderung der partizipativen Entwicklung der Gemeinden.

(2) Der Staat ist verpflichtet, verantwortungsvoll und effizient zu arbeiten und über seine Einnahmen und Ausgaben jährlich einen Rechenschaftsbericht der Öffentlichkeit vorzulegen. Staatsdiener haften persönlich für einen grob fahrlässigen Umgang mit Steuergeldern oder eine Verschwendung, die das Volk schädigt. 

(3) Der Staat schützt die Vielfalt der Natur als Grundlage eines menschenwürdigen Daseins. 

(4) Der Staat sorgt für die Aufrechterhaltung der gesetzmäßigen Ordnung und fördert jene Bedingungen, die die Lebenszufriedenheit der Menschen im ideellen und materiellen Sinne ermöglichen. Er ist verpflichtet, einer Spaltung der Gesellschaft in ideeller oder materieller Weise aktiv entgegenzuwirken und den Zivil- und Katastrophenschutz in eigener Verantwortung zu übernehmen. Er ist verpflichtet, Gesundheitsvorsorge, Krankenversorgung und die Betreuung und Pflege von alten und behinderten Menschen zu garantieren.

(5) Der Staat ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu schaffen, wodurch die Menschen sowie die künftigen Generationen und die natürliche Umwelt immer im Vordergrund stehen. Die unternehmerische Freiheit, das unternehmerische Risiko und der freie Wettbewerb sind im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages gewährleistet. Die Wirtschafts- und Rechtsordnung gewährleisten, dass die Partikularinteressen dem Gemeinwohl untergeordnet werden und nicht umgekehrt. Der Staat sorgt dafür, dass keine Produkte importiert werden, bei deren Herstellung Menschen- oder Tierrechte verletzt oder Umweltzerstörung praktiziert wurde.

(6) Der Staat hat das Völkerrecht anzuwenden und sich international für Frieden und kooperative Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse einzusetzen.

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