II. SOUVERÄNITÄT

Art. 12 Der Souverän im Staat

(1) Der Souverän ist das Deutsche Volk. Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) Das Volk übt seine Souveränität durch Wahlen, Volksabstimmungen und durch mitbestimmende bürgerliche Gremien auf allen politischen Ebenen aus. 

(3) Das Deutsche Volk hat jederzeit die Möglichkeit, die gewählten Vertreter ihres Amtes zu entheben. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(4) Diese Verfassung ist dem Wortlaut nach auszulegen. Verfassungsbruch ist strafbar. Näheres regelt ein Bundesgesetz. 

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