XII. RECHTSORDNUNG

XII. RECHTSORDNUNG

Art. 46 Rechtsstaatlichkeit

(1) In der Bundesrepublik Deutschland gelten die gleichen Rechte und der gleiche Rechtschutz für die Bürger. Dazu werden die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen in den Bundesländern harmonisiert.

(2) Die Gliederung der Gerichte wird durch ein Bundesgesetz geregelt.

(3) Jeder Mensch kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Es gibt keinen Anwaltszwang.

(4) Eine notwendige rechtliche Vertretung gehört zu der Daseinsvorsorge und ist von der Allgemeinheit zu gewährleisten.

(5) Jeder Mensch in diesem Land hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter.

(6) Die Verfahren sind ohne Verzögerung durchzuführen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.  

(7) Audio- oder Videoaufzeichnung wird in allen Gerichtssälen zur Überprüfung der Verfahren gewährleistet. Die Aufzeichnungen sind den Streitparteien zugänglich. Im Weiteren unterliegen sie dem Datenschutz.

(8) Mediation ist an den Gerichten gewährleistet.

(9) Gleichbetroffene haben das Sammelklagerecht. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(10) Bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres sind Kinder schuldunfähig und dürfen nicht vor Gericht gestellt werden.

(11) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie ein bestehendes Gesetz, welches bei der Tat bestand, verletzt.

(12) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.

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