V. LÄNDERVERTRETUNG 

Art. 24 Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesrates

(1) Die Landesparlamente entsenden Mitglieder ihrer Parlamente als Vertreter in die Ländervertretung. Jedes Land hat dort mindestens drei Stimmen. Pro 5 Mio Einwohner im jeweiligen Bundesland kommt eine Stimme hinzu. 

(2) Die Ländervertretung vertritt die Interessen der Kommunen und Bundesländer gegenüber dem Bund und der Europäischen Union. Bundesgesetze, die Auswirkungen auf die Haushalte der Länder haben, werden nur gültig, wenn die Ländervertretung sie bestätigt. 

(3) Die Ländervertretung muss in ihren Entscheidungen stets den Schutz regionaler Besonderheiten in Kultur, Wirtschaft und insbesondere der Natur berücksichtigen. 

(4) Die Ländervertretung verhandelt immer öffentlich. Alle Verhandlungen werden durch die öffentlich-rechtlichen Medien übertragen. Geheime Nebenabreden und die verdeckte Einflussnahme von externen Beratern sind verboten. 

(5) Ein Finanzausgleich zwischen den Bundesländern wird von der Bundeskammer für Wirtschaft und Finanzen mit der Ländervertretung gemeinsam geregelt. Ein Finanzausgleich wird so gestaltet, dass dadurch eine ähnliche, den natürlichen Gegebenheiten des Landes entsprechende Lebensqualität in allen Bundesländern ermöglicht werden kann. 

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